Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung
Rẹn|ten|be|steu|e|rung, die:
Besteuerung von Renten (b):
die überfällige Neuordnung der R.

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Rentenbesteuerung,
 
die einkommensteuerliche Behandlung von Renten. Sie hängt u. a. davon ab, ob die Rente eine Zeit- oder Leibrente ist und ob sie aufgrund einer Gegenleistung (entgeltliche oder Veräußerungsrente) oder ohne unmittelbare Gegenleistung (Zuwendungs- oder Versorgungsrente) gewährt wird. Die Rentenbezüge sind beim Empfänger grundsätzlich »sonstige Einkünfte« im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (EStG), sofern sie nicht zu den übrigen Einkunftsarten gehören (z. B. bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens oder eines Betriebes gegen Rente). Zeitrenten sind beim Empfänger voll zu versteuern, soweit sie nicht (bei Veräußerungsrenten) in Kaufpreisraten umgedeutet werden, in denen ein Zinsanteil steckt, der zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu zählen ist. Bei privaten und gesetzlichen Leibrenten (z. B. Sozialversicherungsrenten) hingegen hat der Empfänger stets nur den »Ertragsanteil« zu versteuern, der restliche Teil der Rente gilt als Beitragsrückfluss, der nicht versteuert werden darf. Ertragsanteil ist der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwertes der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt. Der Ertragsanteil ist einer Tabelle zu § 22 EStG zu entnehmen und hängt (lediglich) vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente ab (z. B. 32 % bei einem Alter von 60 Jahren, 27 % bei 65 Jahren). Auch der Ertragsanteil für eine Hinterbliebenenrente (z. B. Witwenrente) wird bei ihrem Fälligwerden entsprechend dem Alter des Hinterbliebenen (neu) festgesetzt. Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen (Ruhegehälter, besonders Beamtenpensionen) gelten dagegen als nachträgliche oder weitergezahlte Arbeitsentgelte und werden wie Löhne und Gehälter besteuert (allerdings Abzug eines Versorgungsfreibetrags).
 
Die Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung auf die Sozialversicherungsrenten wird seit langem von Finanzwissenschaftlern als unsystematisch und als ungerechtfertigte Begünstigung kritisiert. Wegen der in den gesetzlichen Renten enthaltenen Umverteilungskomponente entspricht 1) der Zusammenhang zwischen Beitragsleistung und Rentenhöhe nicht den für private Leibrenten geltenden Grundsätzen, der Ertragsanteil ist viel zu niedrig angesetzt (beträgt im Standardfall 80 % und mehr). Darüber hinaus bleiben 2) die Beiträge zur Sozialversicherung weitgehend von der Einkommensteuer verschont, sodass die Steuerfreiheit des unterstellten Beitragsrückflusses nicht gerechtfertigt ist. Das geltende System der Rentenbesteuerung bewirkt, dass gesetzliche Renten gegenüber Löhnen und Gehältern der Erwerbstätigen und gegenüber Versorgungsbezügen erheblich begünstigt werden und bis zum Jahresbetrag von (1997) rd. 62 000 DM (Verheiratete rd. 110 000 DM) steuerfrei bleiben. Ein Erwerbstätiger muss bei einem solchen Einkommen rd. 15 000 DM (Verheiratete rd. 25 000 DM) Einkommensteuer zahlen. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 26. 3. 1980 ) hat festgestellt, dass die gegenwärtige unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Eine derartige Reform ist bis 1997 nicht erfolgt.
 
In Österreich bleiben Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als Werbungskosten steuerfrei, während die Rentenbezüge (»Pensionen«) in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert werden (Korrespondenzprinzip). - In der Schweiz werden bei der direkten Bundessteuer die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) voll zum Abzug zugelassen, während die AHV-Rentenbezüge voll steuerpflichtig sind. Auch bei der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt einheitlich für Bund und Kantone das Korrespondenzprinzip im Sinne einer vollen Besteuerung der Renten bei vollem Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.

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Rẹn|ten|be|steu|e|rung, die: Besteuerung von Renten (b).

Universal-Lexikon. 2012.

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